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allgemeine geschäftsbedingungen


widerrufs- und rückgaberecht bei fernabsatzverträgen

(1) dem verbraucher steht bei einem fernabsatzvertrag ein widerrufsrecht nach § 355 zu. anstelle des widerrufsrechts kann dem verbraucher bei verträgen über die lieferung von waren ein rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) die widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 abs. 2 satz 1 nicht vor erfüllung der informationspflichten gemäß § 312c abs. 2, bei der lieferung von waren nicht vor dem tage ihres eingangs beim empfänger, bei der wiederkehrenden lieferung gleichartiger waren nicht vor dem tage des eingangs der ersten teillieferung und bei dienstleistungen nicht vor dem tage des vertragsschlusses.

(3) das widerrufsrecht erlischt bei einer dienstleistung auch in folgenden fällen:
1. bei einer finanzdienstleistung, wenn der vertrag von beiden seiten auf ausdrücklichen wunsch des verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der verbraucher sein widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen dienstleistung, wenn der unternehmer mit der ausführung der dienstleistung mit ausdrücklicher zustimmung des verbrauchers vor ende der widerrufsfrist begonnen hat oder der verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) das widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei fernabsatzverträgen
1. zur lieferung von waren, die nach kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf grund ihrer beschaffenheit nicht für eine rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren verfalldatum überschritten würde,
2. zur lieferung von audio- oder videoaufzeichnungen oder von software, sofern die gelieferten datenträger vom verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur lieferung von zeitungen, zeitschriften und illustrierten,
4. zur erbringung von wett- und lotterie-dienstleistungen,
5. die in der form von versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die lieferung von waren oder die erbringung von finanzdienstleistungen zum gegenstand haben, deren preis auf dem finanzmarkt schwankungen unterliegt, auf die der unternehmer keinen einfluss hat und die innerhalb der widerrufsfrist auftreten können, insbesondere dienstleistungen im zusammenhang mit aktien, anteilsscheinen, die von einer kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren wertpapieren, devisen, derivaten oder geldmarktinstrumenten.

(5) das widerrufsrecht besteht ferner nicht bei fernabsatzverträgen, bei denen dem verbraucher bereits auf grund der §§ 495, 499 bis 507 ein widerrufs- oder rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht. bei solchen verträgen gilt absatz 2 entsprechend.

(6) bei fernabsatzverträgen über finanzdienstleistungen hat der verbraucher abweichend von § 357 abs. 1 wertersatz für die erbrachte dienstleistung nach den vorschriften über den gesetzlichen rücktritt nur zu leisten, wenn er vor abgabe seiner vertragserklärung auf diese rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der unternehmer vor ende der widerrufsfrist mit der ausführung der dienstleistung beginnt.


besondere pflichten für gewerbliche anbieter

wenn sie als gewerblicher oder geschäftsmäßiger anbieter bei inseria.de waren oder dienstleistungen anbieten, unterliegen sie besonderen gesetzlichen regelungen. ein verstoß gegen diese gesetzlichen regelungen kann erhebliche konsequenzen nach sich ziehen. so besteht die möglichkeit, dass sie von mitbewerbern, wettbewerbs- oder verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und auf unterlassung in anspruch genommen werden. zudem stellt eine missachtung dieser gesetzlichen regelungen auch einen verstoß gegen die inseria.de-grundsätze dar.

an dieser stelle wollen wir ihnen einen ersten überblick über die gesetzlichen anforderungen an gewerbliche kleinanzeigen geben. bitte beachten sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine hinweise handelt, die keine rechtsberatung ersetzen können. wenn sie fragen zu den rechtlichen anforderungen an ihren gewerblichen auftritt auf inseria.de haben, wenden sie sich bitte an einen anwalt oder eine andere rechtsberatungsstelle.


1. wann liegt ein gewerbliches handeln vor?

ab wann ein gewerbliches handeln vorliegt, ist rechtlich umstritten und kann immer nur für den einzelfall beurteilt werden. der gesetzgeber geht davon aus, dass ein anbieter gewerblich tätig wird, wenn er planmäßig und dauerhaft waren und/oder leistungen gegen entgelt anbietet.

die feststellung, ob sie privat oder gewerblich handeln, kann nur anhand der umstände ihres konkreten einzelfalls getroffen werden. wenn sie sich über ihren status nicht sicher sind, wenden sie sich bitte an einen anwalt oder eine andere rechtsberatungsstelle.

die folgenden anhaltspunkte helfen ihnen bei der einschätzung ihres status. bitte beachten sie, dass diese aufzählung nicht abschließend ist und ihnen lediglich anhaltspunkte zur verfügung stellen soll.

sie handeln typischerweise als privatperson, wenn sie:
- gelegentlich unterschiedliche artikel aus ihrem privatbesitz verkaufen, die sie nicht mehr benötigen
- artikel für ihren privaten gebrauch kaufen

sie handeln typischerweise gewerblich, wenn sie:

- artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
- artikel verkaufen, die sie für den weiterverkauf hergestellt haben
- regelmäßig große artikelmengen anbieten
- über einen längeren zeitraum gleichartige waren, vor allem neuwaren verkaufen
- häufig neue artikel verkaufen, die sie nicht für den eigenen gebrauch erworben haben
- für ihr unternehmen einkaufen


2. impressumspflicht / anbieterkennzeichnung

nach § 5 des telemediengesetzes (tmg) muss ein anbieter von geschäftsmäßigen telemedien bestimmte informationen bereitstellen (sog. impressumspflicht).

nach § 5 tmg muss ein inserat eines gewerblichen anbieters unter anderem folgende angaben enthalten:

- den namen und die ladungsfähige anschrift des anbieters, bei juristischen personen zusätzlich den vor- und zunamen des vertretungsberechtigten
- angaben, die eine schnelle elektronische kontaktaufnahme und unmittelbare kommunikation (z.b. telefon, fax) mit dem anbieter ermöglichen, einschließlich der e-mail-adresse
- das handelsregister, vereinsregister, partnerschaftsregister oder genossenschaftsregister, in das der anbieter eingetragen ist, und die entsprechende registernummer
- die umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
- die wirtschafts-identifikationsnummer nach § 139c der abgabenordnung (sofern vorhanden)
- bei anbietern, deren tätigkeit der behördlichen zulassung bedarf, müssen außerdem angaben zur zuständigen aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten berufen angaben zur zugehörigkeit zu einer kammer (z.b. apothekerkammer), zur gesetzlichen berufsbezeichnung (z.b. apotheker) und zu berufsrechtlichen regelungen (z.b. berufsordnung für apotheker).

das gesetz sieht vor, dass diese informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. sie sollten ihre impressumsangaben daher direkt in ihre inserate einfügen oder über klar gekennzeichnete links (z.b. 'impressum' oder 'anbieterkennzeichnung') erreichbar machen.

bei weiteren fragen zu § 5 tmg oder zur gestaltung und platzierung ihrer impressumsangaben wenden sie sich bitte an einen anwalt oder eine andere rechtsberatungsstelle.


3. informationspflichten nach dem fernabsatzrecht

gewerbliche anbieter, die waren oder dienstleistungen im wege des fernabsatzes verkaufen, unterliegen besonderen rechtlichen rahmenbedingungen. ein fernabsatzvertrag gemäß § 312b abs. 1 bgb liegt immer dann vor, wenn zwischen einem gewerblichen verkäufer und einem verbraucher (privaten käufer) ein vertrag unter ausschließlicher verwendung eines fernkommunikationsmittels (z. b. e-mail, telefon, fax) geschlossen wird.

wenn sie inseria.de ausschließlich dazu nutzen, um interessenten auf ihre waren oder dienstleistungen aufmerksam zu machen, jedoch keinen vertrag über ein fernkommunikationsmittel abschließen, unterliegen sie als gewerblicher anbieter grundsätzlich nicht den besonderen regelungen des fernabsatzrechts (§§ 312b. ff bgb). dies ist etwa dann der fall, wenn sich ein interessent bei ihnen meldet, und dann vor ort zwischen ihnen und dem interessenten ein kaufvertrag geschlossen wird.

etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sie direkt per e-mail, telefon oder fax mit dem kaufinteressenten einen vertrag über die angebotene ware oder dienstleistung schließen. dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass ihnen der interessent über das inseria.de kontaktformular eine verbindliche anfrage sendet, dass er die ware oder dienstleistung direkt erwerben möchte. wenn sie auf diese anfrage hin, die annahme dieses angebots erklären, handelt es sich um einen fernabsatzvertrag. auch wenn sie ihre angebote so gestalten, dass sie direkt zu einem vertragsschluss anregen, unterliegen sie den informationspflichten nach dem fernabsatzrecht.

bei vorliegen eines fernabsatzvertrages müssen sie vor vertragsschluss in klar und verständlicher weise umfangreiche informationspflichten erfüllen. außerdem steht dem verbraucher ein gesetzliches widerrufs- oder rückgaberecht zu, d. h. er kann den vertrag innerhalb einer bestimmten frist ohne angabe von gründen widerrufen – und hat anspruch auf rückzahlung des kaufpreises. als gewerblicher anbieter müssen sie den verbraucher über sein gesetzliches widerrufs- oder rückgaberecht ausführlich informieren und in der gesetzlich vorgeschriebenen art und weise in textform (d.h. schriftlich oder per e-mail) belehren.

zu den informationspflichten nach dem fernabsatzrecht zählen unter anderem:

- die identität und anschrift des unternehmers, d.h. firmenname und ladungsfähige anschrift (kein postfach) und jede andere anschrift, die für die geschäftsbeziehung maßgeblich ist
- ggf. das unternehmensregister, in das das unternehmen eingetragen ist, mit registernummer, z.b. handelsregister-nummer
- den namen eines vertretungsberechtigten des unternehmens, in der regel also den vor- und zunamen des geschäftsführers oder des einzelunternehmers
- wesentliche merkmale der ware oder dienstleistung
- anfallende liefer- oder versandkosten sowie einen hinweis auf mögliche weitere steuern oder kosten, die nicht über den unternehmer abgeführt oder von ihm in rechnung gestellt werden
- einzelheiten über die zahlung und lieferung oder erfüllung
- information über widerrufs- oder rückgaberecht sowie die bedingungen, einzelheiten der ausübung, vor allem name und anschrift des verkäufers, gegenüber dem der widerruf zu erklären ist, und die rechtsfolgen des widerrufs oder der rückgabe

ausführliche informationen zu den pflichten nach dem fernabsatzrecht finden sie auch auf dem ebay-rechtsportal. wir empfehlen ihnen sich bei weiteren fragen von einem anwalt oder einer anderen rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.

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